Unternehmenbezeichnung: Den Namen schützen lassen
Die Unternehmensbezeichnung ist auch davon abhängig, für welche Rechtsform sich der Geschäftsinhaber entschieden hat und ob eine Eintragung in das zuständige Handelsregister notwendig ist.

Bei diesen Zusatzbezeichnungen ist vorab zu überprüfen, ob sie bereits verwendet wird und ob sie vielleicht das Namensrecht eines Anderen verletzt. Die hängt direkt davon ab, wie groß der Markt ist und in welcher Entfernung ein weiteres Unternehmen tätig ist, das den gleichen oder einen sehr ähnlichen Namen besitzt. Unzulässig ist, dass zwei verschiedene Unternehmen in einer örtlich begrenzten Region den gleichen Namen führen. Sind die Unternehmen allerdings mehrere hundert Kilometer voneinander distanziert, dürfen sie unter Umständen den gleichen Namen besitzen. In jedem Fall ist es ratsam, sich vor der Wahl für einen Namenszusatz von der zuständigen Kammer beraten zu lassen. Je nach Branche und Namenszusatz sollte auch geprüft werden, ob die Bezeichnung geschützt ist. Bei solch einer Prüfung sollten Patentanwälte kontaktiert werden, um den Namen schützen lassen zu können.
Unternehmen, die im zuständigen Handelsregister eingetragen sind, haben eine Firma. Das bedeutet, dass mit der Eintragung in das Handelsregister einer Gemeinde der Firmenname gegenüber gleichen oder ähnlich lautenden Namen geschützt ist. Es muss sich aber jede Firma, die im Handelsregister eingetragen ist, deutlich von anderen eingetragenen Firmen unterscheiden. Deshalb prüft die entsprechend zuständige Kammer auf Anfrage des Amtsgerichtes, ob die Firmenbezeichnung überhaupt zulässig ist. Zu diesen Prüfungskriterien gehören zum Beispiel, ob der Name bereits von einem anderen Unternehmen genutzt wird und damit ja nicht zulässig wäre. Des Weiteren wird kontrolliert, ob der Firmenname sich deutlich von anderen unterscheidet und er für Mitbewerber, Kunden, Lieferanten oder für Banken eventuell irreführend sein könnte.
Sollte diese Prüfung nicht stattfinden, kann es zu Schadensklagen von anderen Unternehmen kommen. In der Regel besteht allerdings keine Verwechslungsgefahr, da die Prüfung meist von den Ämtern vor der Namensfestlegung durchgeführt wird, um solchen Klagen vorzubeugen. Die Ämter führen eine detaillierte Risikofindung bei dem Vergleich von Unternehmensnamen und Namenszusätzen durch, um nicht zulässige Bezeichnungen im Vergleich mit anderen Unternehmensnamen ausschließen zu können.