Jun
01
2011

Unternehmenbezeichnung: Den Namen schützen lassen

Die Unternehmensbezeichnung ist auch davon abhängig, für welche Rechtsform sich der Geschäftsinhaber entschieden hat und ob eine Eintragung in das zuständige Handelsregister notwendig ist.

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Bei der Gründung eines Unternehmens hat der Geschäftsinhaber eine Vielzahl von Anträgen und Formalitäten zu beachten. Zu diesen vertraglichen Verpflichtungen gehört unter anderem die Anmeldung beim Finanzamt, bei dem Gewerbeamt, bei der Handwerkskammer oder der Handelskammer sowie auch bei der Berufsgenossenschaft. Natürlich hat jedes Unternehmen auch einen Namen. Die Namensvergebung hängt auch davon ab, welche Rechtsform das Unternehmen besitzt und ob es im Handelsregister eingetragen ist. Sollte es nämlich nicht im Handelsregister eingetragen sein, müssen im Geschäftsverkehr immer der Vor- und der Zuname des Geschäftsinhabers aufgeführt werden. Des Weiteren ist es wichtig, dass eine Zusatzbezeichnung an den Namen angefügt wird, mit welchem man das Unternehmen einer bestimmten Branche zuordnen kann.

Bei diesen Zusatzbezeichnungen ist vorab zu überprüfen, ob sie bereits verwendet wird und ob sie vielleicht das Namensrecht eines Anderen verletzt. Die hängt direkt davon ab, wie groß der Markt ist und in welcher Entfernung ein weiteres Unternehmen tätig ist, das den gleichen oder einen sehr ähnlichen Namen besitzt. Unzulässig ist, dass zwei verschiedene Unternehmen in einer örtlich begrenzten Region den gleichen Namen führen. Sind die Unternehmen allerdings mehrere hundert Kilometer voneinander distanziert, dürfen sie unter Umständen den gleichen Namen besitzen. In jedem Fall ist es ratsam, sich vor der Wahl für einen Namenszusatz von der zuständigen Kammer beraten zu lassen. Je nach Branche und Namenszusatz sollte auch geprüft werden, ob die Bezeichnung geschützt ist. Bei solch einer Prüfung sollten Patentanwälte kontaktiert werden, um den Namen schützen lassen zu können.

Unternehmen, die im zuständigen Handelsregister eingetragen sind, haben eine Firma. Das bedeutet, dass mit der Eintragung in das Handelsregister einer Gemeinde der Firmenname gegenüber gleichen oder ähnlich lautenden Namen geschützt ist. Es muss sich aber jede Firma, die im Handelsregister eingetragen ist, deutlich von anderen eingetragenen Firmen unterscheiden. Deshalb prüft die entsprechend zuständige Kammer auf Anfrage des Amtsgerichtes, ob die Firmenbezeichnung überhaupt zulässig ist. Zu diesen Prüfungskriterien gehören zum Beispiel, ob der Name bereits von einem anderen Unternehmen genutzt wird und damit ja nicht zulässig wäre. Des Weiteren wird kontrolliert, ob der Firmenname sich deutlich von anderen unterscheidet und er für Mitbewerber, Kunden, Lieferanten oder für Banken eventuell irreführend sein könnte.

Sollte diese Prüfung nicht stattfinden, kann es zu Schadensklagen von anderen Unternehmen kommen. In der Regel besteht allerdings keine Verwechslungsgefahr, da die Prüfung meist von den Ämtern vor der Namensfestlegung durchgeführt wird, um solchen Klagen vorzubeugen. Die Ämter führen eine detaillierte Risikofindung bei dem Vergleich von Unternehmensnamen und Namenszusätzen durch, um nicht zulässige Bezeichnungen im Vergleich mit anderen Unternehmensnamen ausschließen zu können.