Dez
05
2009

Ein Kündigungsgrund muss für alle nachvollziehbar sein

Ein Kündigungsgrund kann verschiedene Hintergründe haben, er muss jedoch für die beteiligten Parteien nachvollziehbar sein. Ansonsten kann die Kündigung durch den betroffenen Arbeitnehmer per Gericht angefochten werden.

Kuendigungsgruende
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Ein Arbeitgeber darf seinen Arbeitnehmern grundsätzlich nur dann kündigen, wenn ein Kündigungsgrund vorliegt. Der Kündigungsgrund kann sachbezogen, personenbezogen oder betrieblich bedingt sein. Sozial ungerechtfertigte Kündigungen sind nicht rechtswirksam und können vom Arbeitnehmer entsprechend angefochten werden. Der Arbeitnehmer selbst kann jederzeit unter Einhaltung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Fristen kündigen. Bei einer Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wird zunächst zwischen der ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung unterschieden. Während bei der ordentlichen Kündigung Fristen eingehalten werden, kann die außerordentliche Kündigung auch fristlos erfolgen. Fristen, die im Rahmen der ordentlichen Kündigung einzuhalten sind, sind im jeweiligen Arbeitsvertrag geregelt. Insbesondere deshalb liegt bei den unterschiedlichen Formen der Kündigung auch ein unterschiedlicher Kündigungsgrund vor. Ein fristloser Kündigungsgrund ist beispielsweise eine polizeiliche Anzeige des Arbeitgebers durch einen Arbeitnehmer, sofern es sich nicht um eine schwerwiegende Straftat handelt. Bummelei und Arbeitsverweigerung sind weitere Kündigungsgründe, die nicht angefochten werden können. Im Zweifel sind auch unverschuldete Fehlzeiten dabei zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat auch dann einen Kündigungsgrund, wenn betriebsbedingte Umstände, die Kündigung eines oder mehrerer Mitarbeiter verlangen. Erhebliche Unpünktlichkeit eines Mitarbeiters, welche sich auch nach mehrfacher Abmahnung nicht bessert, kann ebenfalls als Kündigungsgrund angegeben werden. Wer wiederholt bestimmte Arbeitsschutzbestimmungen nicht einhält, gibt seinem Arbeitgeber ebenfalls einen Kündigungsgrund an die Hand. Wer am Arbeitsplatz stiehlt oder sich sonst gesetzeswidrig verhält, kann außerordentlich gekündigt werden. Innerhalb der Probezeit eines Arbeitnehmers kann ohne ausgewiesenen Kündigungsgrund gekündigt werden, von beiden Parteien aus. Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer selbst immer die Möglichkeit mit Einhaltung seiner Kündigungsfrist ohne Angabe von Kündigungsgründen dem Arbeitgeber zu kündigen. Mitarbeiter, die trotz Krankheit und Abwesenheit am Arbeitsplatz in Bars, Restaurants etc. gesehen werden, können ebenfalls vom Arbeitgeber außerordentlich gekündigt werden.